Wettbewerbsrecht: Werbesendung darf auch redaktionelle Beiträge enthalten!
Datum: Dienstag, dem 20. Dezember 2011
Thema: Recht-Infos


In Deutschland muss die Presse unabhängig sein und darf nicht vom Staat beeinflusst werden. Die staatliche Beteiligung an der Deutschen Post AG reicht nicht aus, um dieser die Verteilung einer Werbesendung mit redaktionellen Beiträgen zu verbieten. So entschied der D.A.S. zufolge jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 129/10).

Hintergrundinformation: Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert die Pressefreiheit. Das bedeutet, dass Staat und Presse getrennt sind - es darf deshalb keine Medienunternehmen geben, die vom Staat beherrscht oder mit Staatsorganen verwoben sind und nur die Meinung der Regierung wiedergeben. Dieser Grundsatz verhindert Zustände wie in Italien unter Berlusconi. Allzu großer staatlicher Einfluss auf ein kommerzielles Presseorgan kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, gegen den konkurrierende Unternehmen gerichtlich vorgehen können.

In Deutschland muss die Presse unabhängig sein und darf nicht vom Staat beeinflusst werden. Die staatliche Beteiligung an der Deutschen Post AG reicht nicht aus, um dieser die Verteilung einer Werbesendung mit redaktionellen Beiträgen zu verbieten. So entschied der D.A.S. zufolge jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 129/10).

Hintergrundinformation: Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert die Pressefreiheit. Das bedeutet, dass Staat und Presse getrennt sind - es darf deshalb keine Medienunternehmen geben, die vom Staat beherrscht oder mit Staatsorganen verwoben sind und nur die Meinung der Regierung wiedergeben. Dieser Grundsatz verhindert Zustände wie in Italien unter Berlusconi. Allzu großer staatlicher Einfluss auf ein kommerzielles Presseorgan kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, gegen den konkurrierende Unternehmen gerichtlich vorgehen können.





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