Erstausbildungskosten der vergangenen vier Jahre noch in diesem Jahr in Einkommensteuererklärung angeben!
Datum: Freitag, dem 16. Dezember 2011
Thema: Recht-Tipps


Bundesregierung lädt förmlich zu massenhaften Einspruchs- und Klageverfahren ein!

Essen, Dezember 2011: Im August fällte der Bundesfinanzhof überraschend in zunächst zwei Fällen ein Steuerzahler freundliches Urteil (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10), das jungen Leuten erlaubt, ihre Erstausbildungskosten voll als sogenannte vorgezogene Werbungskosten geltend zu machen. Angesichts von rund 360.000 Berufseinsteigern, die von dem Urteil profitiert hätten, will die Bundesregierung mit einem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf diese lästigen Urteile rückwirkend außer Kraft setzen.

Für die Finanzexperten der Steuerberaterkammer riecht das nach Verfassungswidrigkeit. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass rückwirkend Gesetzesänderungen zu bemängeln seien, lädt - so die Steuerberaterkammer - die Bundesregierung förmlich zu massenhaften Einspruchs- und Klageverfahren ein.

Deshalb rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen: "Wer in den vergangenen Jahren Erstausbildungskosten hatte, sollte bis zum 31.12.2011 seine Einkommensteuererklärung abgeben, rückwirkend für die vergangenen vier Jahre. Hierbei sollten ruhig Kosten angegeben werden, die die Eltern übernommen haben.

Bundesregierung lädt förmlich zu massenhaften Einspruchs- und Klageverfahren ein!

Essen, Dezember 2011: Im August fällte der Bundesfinanzhof überraschend in zunächst zwei Fällen ein Steuerzahler freundliches Urteil (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10), das jungen Leuten erlaubt, ihre Erstausbildungskosten voll als sogenannte vorgezogene Werbungskosten geltend zu machen. Angesichts von rund 360.000 Berufseinsteigern, die von dem Urteil profitiert hätten, will die Bundesregierung mit einem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf diese lästigen Urteile rückwirkend außer Kraft setzen.

Für die Finanzexperten der Steuerberaterkammer riecht das nach Verfassungswidrigkeit. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass rückwirkend Gesetzesänderungen zu bemängeln seien, lädt - so die Steuerberaterkammer - die Bundesregierung förmlich zu massenhaften Einspruchs- und Klageverfahren ein.

Deshalb rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen: "Wer in den vergangenen Jahren Erstausbildungskosten hatte, sollte bis zum 31.12.2011 seine Einkommensteuererklärung abgeben, rückwirkend für die vergangenen vier Jahre. Hierbei sollten ruhig Kosten angegeben werden, die die Eltern übernommen haben.





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