Straßenverkehrsrecht: Feuerwehr im Einsatz: Haftung bei Unfall!
Datum: Mittwoch, dem 07. Dezember 2011
Thema: Recht-Infos


Wer ein mit Blaulicht und Sirene fahrendes Feuerwehrfahrzeug überholt und dabei mit dem Einsatzfahrzeug kollidiert, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene dürfen nicht behindert werden. So entschied der D.A.S. zufolge das Landgericht Magdeburg (LG Magdeburg, Az. 10 O 1964/10).

Hintergrundinformation: Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 38 vor, dass blaues Blinklicht und Einsatzhorn von den dazu berechtigten Fahrzeugen nur im Straßenverkehr verwendet werden dürfen, wenn "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Auch wie sich andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben, steht in der Vorschrift: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Der Fall: Drei Feuerwehrfahrzeuge befanden sich mit Blaulicht und Sirene auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand. Sie fuhren auf einer größeren, kreuzungsfreien Straße mit je zwei Richtungsfahrbahnen und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h - was auch der Geschwindigkeit der Feuerwehrfahrzeuge entsprach.

Wer ein mit Blaulicht und Sirene fahrendes Feuerwehrfahrzeug überholt und dabei mit dem Einsatzfahrzeug kollidiert, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene dürfen nicht behindert werden. So entschied der D.A.S. zufolge das Landgericht Magdeburg (LG Magdeburg, Az. 10 O 1964/10).

Hintergrundinformation: Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 38 vor, dass blaues Blinklicht und Einsatzhorn von den dazu berechtigten Fahrzeugen nur im Straßenverkehr verwendet werden dürfen, wenn "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Auch wie sich andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten haben, steht in der Vorschrift: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Der Fall: Drei Feuerwehrfahrzeuge befanden sich mit Blaulicht und Sirene auf dem Weg zu einem Wohnungsbrand. Sie fuhren auf einer größeren, kreuzungsfreien Straße mit je zwei Richtungsfahrbahnen und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h - was auch der Geschwindigkeit der Feuerwehrfahrzeuge entsprach.





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