Kfz-Pflichtversicherungsgesetz, Kfz-Pflichtversicherungsverordnung und das Auslands-Pflichtversicherungsgesetz!
Datum: Dienstag, dem 06. Dezember 2011
Thema: Recht-Infos


In Deutschland ist jeder Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland seit 1940 verpflichtet, für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Diese Haftpflichtversicherung soll sicherstellen, dass im Falle eines Schadens für denjenigen, der durch ein Kraftfahrzeug einen Sach- oder Personenschaden erleidet (oder für die Erben im Falle der Tötung) der Ersatz nicht am finanziellen Unvermögen eines Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugführers scheitert.

Aber auch ausländische Fahrzeughalter von Fahrzeugen mit regelmäßigem Standort im Ausland müssen eine Haftpflichtversicherung gegen die Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nachweisen, wenn sie im Inland ihre Kfz gebrauchen wollen. Hierfür haben ausländische Fahrzeughalter drei Möglichkeiten:
- Versicherung des Fahrzeugs bei einem inländischen Versicherungsunternehmen;
- Abschluss einer sog. Grenzversicherung und
- Anerkennung einer ausländischen Haftpflichtversicherung durch das sog. Grüne-Karte-System oder alternativ die Anerkennung des Versicherungsschutzes auf Grund eines bestimmten Nationalitäten-Kennzeichens (z. B. der EU-Staaten und anderer an entsprechenden Abkommen beteiligter Länder).

In Deutschland ist jeder Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland seit 1940 verpflichtet, für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Diese Haftpflichtversicherung soll sicherstellen, dass im Falle eines Schadens für denjenigen, der durch ein Kraftfahrzeug einen Sach- oder Personenschaden erleidet (oder für die Erben im Falle der Tötung) der Ersatz nicht am finanziellen Unvermögen eines Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugführers scheitert.

Aber auch ausländische Fahrzeughalter von Fahrzeugen mit regelmäßigem Standort im Ausland müssen eine Haftpflichtversicherung gegen die Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nachweisen, wenn sie im Inland ihre Kfz gebrauchen wollen. Hierfür haben ausländische Fahrzeughalter drei Möglichkeiten:
- Versicherung des Fahrzeugs bei einem inländischen Versicherungsunternehmen;
- Abschluss einer sog. Grenzversicherung und
- Anerkennung einer ausländischen Haftpflichtversicherung durch das sog. Grüne-Karte-System oder alternativ die Anerkennung des Versicherungsschutzes auf Grund eines bestimmten Nationalitäten-Kennzeichens (z. B. der EU-Staaten und anderer an entsprechenden Abkommen beteiligter Länder).





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