Hausmüll auf der Terrasse des Nachbarn abladen!
Datum: Dienstag, dem 06. Dezember 2011
Thema: Recht-Infos


Das Nachbargrundstück ist keine Müllkippe!

Führen Streitigkeiten zwischen zwei Grundstücksnachbarn dazu, dass einer der beiden bei Nacht Säcke mit Hausmüll auf der Terrasse des anderen ablädt, hat letzterer einen Unterlassungsanspruch. Wie das Amtsgericht München nach Informationen der D.A.S. entschied, ist dafür kein substanzieller Schaden am Grundstück erforderlich (AG München, Az. 231 C 28047/10).

Hintergrundinformation: Grundstückseigentümer haben gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums einen Abwehranspruch nach § 1004, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nutzung des Eigentums durch Einflüsse von außen behindert oder unterbunden wird. Dies können alle Einwirkungen sein, die einer üblichen Nutzung des Grundstücks entgegenstehen - zum Beispiel Lärm, Erschütterungen, Gerüche. Es muss sich jedoch um wesentliche Beeinträchtigungen handeln - gelegentlicher Sauerkrautgeruch aus Nachbars Kochtopf gibt noch keinen Unterlassungsanspruch.

Das Nachbargrundstück ist keine Müllkippe!

Führen Streitigkeiten zwischen zwei Grundstücksnachbarn dazu, dass einer der beiden bei Nacht Säcke mit Hausmüll auf der Terrasse des anderen ablädt, hat letzterer einen Unterlassungsanspruch. Wie das Amtsgericht München nach Informationen der D.A.S. entschied, ist dafür kein substanzieller Schaden am Grundstück erforderlich (AG München, Az. 231 C 28047/10).

Hintergrundinformation: Grundstückseigentümer haben gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums einen Abwehranspruch nach § 1004, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nutzung des Eigentums durch Einflüsse von außen behindert oder unterbunden wird. Dies können alle Einwirkungen sein, die einer üblichen Nutzung des Grundstücks entgegenstehen - zum Beispiel Lärm, Erschütterungen, Gerüche. Es muss sich jedoch um wesentliche Beeinträchtigungen handeln - gelegentlicher Sauerkrautgeruch aus Nachbars Kochtopf gibt noch keinen Unterlassungsanspruch.





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