Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zu Zweitwohnungen: Die Tücken des Gesetzes - Ferienwohnungsbetreiber könnten einen Zweitwohnsitz anmelden und für diesen dann eine Ausnahmegenehmigung beantrage
Datum: Mittwoch, dem 10. August 2016 Thema: Recht-News
Andreas Abel zum Urteil des Verwaltungsgerichts zu Zweitwohnungen:
Berlin (ots) - An den Zweitwohnungen zeigt sich, dass das Gesetz Lücken aufweist. Für die Versorgung der Hauptstädter mit Wohnraum ist es egal, ob eine solche Wohnung zeitweise leer steht oder als Ferienapartment vermietet wird.
Die Bezirksämter argumentierten, sie wollten einem Missbrauch vorbeugen. Sie sahen die Gefahr, dass Inhaber ihre Zweitwohnung überwiegend nicht selbst nutzen, sondern es sich in Wahrheit um eine gewerbliche Ferienwohnung handelt.
Das ist möglicherweise auch so. Nur korrespondiert eine solche Sichtweise nicht mit der gesetzlichen Grundlage.
Sollte das Urteil höchstinstanzlich bestätigt werden, könnten also Ferienwohnungsbetreiber einen Zweitwohnsitz anmelden und für diesen dann eine Ausnahmegenehmigung für die Zweckentfremdung beantragen.
Das hat das Parlament als Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt.
Leitartikel von Andreas Abel zum Urteil des Verwaltungsgerichts zu Zweitwohnungen
Den ganzen Kommentar lesen Sie unter www.morgenpost.de/208032779
Pressekontakt:
BERLINER MORGENPOST
Telefon: 030/887277 - 878
bmcvd@morgenpost.de
Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/53614/3399880, Autor siehe obiger Artikel.
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Berlin (ots) - An den Zweitwohnungen zeigt sich, dass das Gesetz Lücken aufweist. Für die Versorgung der Hauptstädter mit Wohnraum ist es egal, ob eine solche Wohnung zeitweise leer steht oder als Ferienapartment vermietet wird.
Die Bezirksämter argumentierten, sie wollten einem Missbrauch vorbeugen. Sie sahen die Gefahr, dass Inhaber ihre Zweitwohnung überwiegend nicht selbst nutzen, sondern es sich in Wahrheit um eine gewerbliche Ferienwohnung handelt.
Das ist möglicherweise auch so. Nur korrespondiert eine solche Sichtweise nicht mit der gesetzlichen Grundlage.
Sollte das Urteil höchstinstanzlich bestätigt werden, könnten also Ferienwohnungsbetreiber einen Zweitwohnsitz anmelden und für diesen dann eine Ausnahmegenehmigung für die Zweckentfremdung beantragen.
Das hat das Parlament als Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt.
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