Gewerbeuntersagung aus steuerlichen Gründen!
Datum: Donnerstag, dem 24. November 2011
Thema: Recht-Infos


Es kommt immer wieder vor, dass die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde eine Gewerbeerlaubnis widerruft, weil der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Das Finanzamt selbst hat kein Recht eine Gewerbeerlaubnis zu versagen oder zu widerrufen. Das Finanzamt erstattet aber eine Anzeige an die Gewerbeaufsicht und löst damit den Verwaltungsprozess zur Versagung oder dem Widerruf der Gewebeerlaubnis aus.

Darf das Finanzamt steuerliche Verhältnisse an andere Behörden weitergeben und damit das Steuergeheimnis durchbrechen? Eine schwierige Frage, die sich nicht allein durch den Gesetzestext begründen lässt.

Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung. Das Finanzamt ist aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung berechtigt das Steuergeheimnis zu brechen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Es kommt immer wieder vor, dass die für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde eine Gewerbeerlaubnis widerruft, weil der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Das Finanzamt selbst hat kein Recht eine Gewerbeerlaubnis zu versagen oder zu widerrufen. Das Finanzamt erstattet aber eine Anzeige an die Gewerbeaufsicht und löst damit den Verwaltungsprozess zur Versagung oder dem Widerruf der Gewebeerlaubnis aus.

Darf das Finanzamt steuerliche Verhältnisse an andere Behörden weitergeben und damit das Steuergeheimnis durchbrechen? Eine schwierige Frage, die sich nicht allein durch den Gesetzestext begründen lässt.

Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechtfertigen keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung. Das Finanzamt ist aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung berechtigt das Steuergeheimnis zu brechen, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.





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