Nachweis der Zahlung der Stammeinlage!
Datum: Mittwoch, dem 05. Oktober 2011
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Um späteren Ärger und Rechtstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, bei der Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen den Einzahlungsbeleg – auch über die gesetzliche 10-Jahres-Frist hinaus – gesondert aufzubewahren. Nachfolgende Unannehmlichkeiten ließen sich dadurch vermutlich umgehen:

Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend, nachdem ein Insolvenzverfahren bei der GmbH mangels Masse abgelehnt wurde. Die Beteiligung betrug rund ein Drittel des Stammkapitals und war somit wesentlich. Das Finanzamt – und später auch das Finanzgericht – weigerte sich, den Verlust anzuerkennen, da die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die im Jahre 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.

Schließlich landete die Angelegenheit vor dem Bundesfinanzhof, der entschied, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien zu prüfen seien: Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage müsse nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen.

OpenPr.de: Um späteren Ärger und Rechtstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, bei der Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen den Einzahlungsbeleg – auch über die gesetzliche 10-Jahres-Frist hinaus – gesondert aufzubewahren. Nachfolgende Unannehmlichkeiten ließen sich dadurch vermutlich umgehen:

Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend, nachdem ein Insolvenzverfahren bei der GmbH mangels Masse abgelehnt wurde. Die Beteiligung betrug rund ein Drittel des Stammkapitals und war somit wesentlich. Das Finanzamt – und später auch das Finanzgericht – weigerte sich, den Verlust anzuerkennen, da die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die im Jahre 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.

Schließlich landete die Angelegenheit vor dem Bundesfinanzhof, der entschied, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien zu prüfen seien: Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage müsse nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen.





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