Urheberrechte und Markenrechte bei der Geschäftsgründung!
Datum: Freitag, dem 07. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Mit verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften setzt sich der Geschäftsgründer zwangsläufig auseinander, weil Gewerbe- und Finanzamt natürlich aktiv deren Einhaltung einfordern. Marken-, urheber- sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften bleiben meist zunächst unbekannt – bis vielleicht eine Abmahnung sie kostspielig bekannt macht. Absender der Abmahnung ist zumeist ein Anwalt, dessen Auftraggeber aber immer jemand, dessen Schutzrechte (angeblich) verletzt wurden.
Solche Rechtsverletzungen gilt es zu vermeiden, und gleichzeitig wird es dem Geschäftsgründer wichtig sein, selbst Schutzrechte zu erwerben für das Geld und die Arbeit, die er in sein Geschäft investiert.
Das „©“ zunächst steht für „copyright“, d.h. urheberrechtlich geschützt. Der Schutz urheberrechtlicher Werke entsteht jedoch nicht erst durch diesen Hinweis und erfordert auch keine „Patentierung“. Die Werke sind schon mit ihrer Erschaffung geschützt und ihr Schöpfer kann darüber bestimmen, ob und wie sie veröffentlicht und vervielfältigt werden sollen. Darunter fallen z.B. Grafiken, Webdesigns und Fotografien. Es ist Geschäftsgründern also nicht erlaubt, sich auf der Suche nach Vorlagen für die Werbung etwa auf fremden Websites zu „bedienen“. Daß man etwa mit ein paar Änderungen fremde Vorlagen doch verwenden dürfte, ist ein verbreiteter Rechtsirrtum. Im Gegenteil käme dann noch hinzu, dass man ein fremdes Werk ohne Erlaubnis bearbeitet, vielleicht sogar „entstellt“ hätte.

OpenPr.de: Mit verwaltungs- und steuerrechtlichen Vorschriften setzt sich der Geschäftsgründer zwangsläufig auseinander, weil Gewerbe- und Finanzamt natürlich aktiv deren Einhaltung einfordern. Marken-, urheber- sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften bleiben meist zunächst unbekannt – bis vielleicht eine Abmahnung sie kostspielig bekannt macht. Absender der Abmahnung ist zumeist ein Anwalt, dessen Auftraggeber aber immer jemand, dessen Schutzrechte (angeblich) verletzt wurden.
Solche Rechtsverletzungen gilt es zu vermeiden, und gleichzeitig wird es dem Geschäftsgründer wichtig sein, selbst Schutzrechte zu erwerben für das Geld und die Arbeit, die er in sein Geschäft investiert.
Das „©“ zunächst steht für „copyright“, d.h. urheberrechtlich geschützt. Der Schutz urheberrechtlicher Werke entsteht jedoch nicht erst durch diesen Hinweis und erfordert auch keine „Patentierung“. Die Werke sind schon mit ihrer Erschaffung geschützt und ihr Schöpfer kann darüber bestimmen, ob und wie sie veröffentlicht und vervielfältigt werden sollen. Darunter fallen z.B. Grafiken, Webdesigns und Fotografien. Es ist Geschäftsgründern also nicht erlaubt, sich auf der Suche nach Vorlagen für die Werbung etwa auf fremden Websites zu „bedienen“. Daß man etwa mit ein paar Änderungen fremde Vorlagen doch verwenden dürfte, ist ein verbreiteter Rechtsirrtum. Im Gegenteil käme dann noch hinzu, dass man ein fremdes Werk ohne Erlaubnis bearbeitet, vielleicht sogar „entstellt“ hätte.





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