Filesharing ist keine private Nutzung eines Werks!
Datum: Freitag, dem 12. August 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung vom 26.07.2011 festgestellt, dass dem Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer so genannten „Internet-Tauschbörse“ grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt.

Ein Internet-Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk begangen wurde, wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts München, der seinem Internetprovider erlaubte, ihn dem Rechteinhaber als Inhaber des Internetanschlusses mitzuteilen.

Eine der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs. 1 UrhG) handelt. Dies sei, so der Anschlussinhaber, nicht der Fall.

Das OLG München wies die Beschwerde zurück, weil das Merkmal „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“, welches für die Zulässigkeit der Auskunft durch den Internetprovider erforderlich ist, erfüllt war.

OpenPr.de: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung vom 26.07.2011 festgestellt, dass dem Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer so genannten „Internet-Tauschbörse“ grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt.

Ein Internet-Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung in einem Filesharing-Netzwerk begangen wurde, wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts München, der seinem Internetprovider erlaubte, ihn dem Rechteinhaber als Inhaber des Internetanschlusses mitzuteilen.

Eine der Voraussetzungen für die Auskunftserteilung ist, dass es sich um eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs. 1 UrhG) handelt. Dies sei, so der Anschlussinhaber, nicht der Fall.

Das OLG München wies die Beschwerde zurück, weil das Merkmal „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“, welches für die Zulässigkeit der Auskunft durch den Internetprovider erforderlich ist, erfüllt war.





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