Doppelt bezogenes Kindergeld muss zurückgezahlt werden
Datum: Sonntag, dem 08. Mai 2016
Thema: Recht-Infos


FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.6.15 (1 K 213/14)
Ein Datenabgleich im August 2008 hatte gezeigt, dass der Kläger seit November 1999 von zwei Behörden Kindergeld ausgezahlt bekommen hatte.
Der Kläger hatte Mitte Februar 1996 den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter bei der Familienkasse des Arbeitsamtes gestellt. Nachdem der Kläger bereits ab Mai 1995 als Lehrer beim Land Schleswig-Holstein angestellt war, erhielt er ab dem 1.11.1999 eine Stellung als Beamter. Die Tochter wurde ihm und seiner Ehefrau am 01.02.96 geboren.
Wie die Anfügungen zu den Gehaltsbescheinigungen zeigten, veranlasste die Finanzamtsverwaltung - früher als Landesbesoldungsamt bezeichnet - nach der Verbeamtung des Klägers Zahlungen von Kindergeld, ohne dass Letzterer dies beantragt hatte. Eine förmliche Festsetzung fand nicht statt.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied, dass nach § 70 Absatz 2 EStG eine Festsetzung des Kindergeldes bei einer gleichzeitigen Zahlung einer öffentlich-dienstlichen Familienkasse aufgehoben werden kann.
Für die Festsetzung der Familienkasse der Agentur für Arbeit fehlte es nachträglich an der sachlichen Zuständigkeit. Damit war der Bescheid rechtswidrig geworden. § 70 Absatz 2 EStG ließ eine Korrektur mir Rückwirkung zu, der auch die Verjährung der Festsetzung nicht entgegenstand. Eine aktive Täuschungs- oder sonstige Hinwirkungshandlung ist keine Voraussetzung der verlängerten Verjährung einer Festsetzung. Somit war eine rückwirkende Korrektur möglich, da die Festsetzung noch nicht verjährt war.
Hier kommt § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO ins Spiel. Der Begünstigte hat Behörden hinsichtlich steuerlich erheblicher Tatsachen in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, kommt es zur Zurechnung. Es besteht nämlich eine Mitteilungspflicht eines Beantragenden, ohne schuldhaftes Zögern sämtliche leistungserhebliche Tatsachen oder damit zusammenhängende Erklärungen der zuständigen Behörde zu melden.


(Weitere interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.6.15 (1 K 213/14)
Ein Datenabgleich im August 2008 hatte gezeigt, dass der Kläger seit November 1999 von zwei Behörden Kindergeld ausgezahlt bekommen hatte.
Der Kläger hatte Mitte Februar 1996 den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter bei der Familienkasse des Arbeitsamtes gestellt. Nachdem der Kläger bereits ab Mai 1995 als Lehrer beim Land Schleswig-Holstein angestellt war, erhielt er ab dem 1.11.1999 eine Stellung als Beamter. Die Tochter wurde ihm und seiner Ehefrau am 01.02.96 geboren.
Wie die Anfügungen zu den Gehaltsbescheinigungen zeigten, veranlasste die Finanzamtsverwaltung - früher als Landesbesoldungsamt bezeichnet - nach der Verbeamtung des Klägers Zahlungen von Kindergeld, ohne dass Letzterer dies beantragt hatte. Eine förmliche Festsetzung fand nicht statt.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied, dass nach § 70 Absatz 2 EStG eine Festsetzung des Kindergeldes bei einer gleichzeitigen Zahlung einer öffentlich-dienstlichen Familienkasse aufgehoben werden kann.
Für die Festsetzung der Familienkasse der Agentur für Arbeit fehlte es nachträglich an der sachlichen Zuständigkeit. Damit war der Bescheid rechtswidrig geworden. § 70 Absatz 2 EStG ließ eine Korrektur mir Rückwirkung zu, der auch die Verjährung der Festsetzung nicht entgegenstand. Eine aktive Täuschungs- oder sonstige Hinwirkungshandlung ist keine Voraussetzung der verlängerten Verjährung einer Festsetzung. Somit war eine rückwirkende Korrektur möglich, da die Festsetzung noch nicht verjährt war.
Hier kommt § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO ins Spiel. Der Begünstigte hat Behörden hinsichtlich steuerlich erheblicher Tatsachen in Kenntnis zu setzen. Unterlässt er dies, kommt es zur Zurechnung. Es besteht nämlich eine Mitteilungspflicht eines Beantragenden, ohne schuldhaftes Zögern sämtliche leistungserhebliche Tatsachen oder damit zusammenhängende Erklärungen der zuständigen Behörde zu melden.


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