Bewirtungsaufwendungen von Betreibern von Hotel-Restaurants nicht unbegrenzt absetzbar
Datum: Montag, dem 11. April 2011
Thema: Recht-Infos


Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich abziehbar.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com : Dieses anteilige Abzugsverbot gilt - unter weiteren Voraussetzungen - nicht für Gastwirte.
Die Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.1.2011 jedoch nicht uneingeschränkt auf Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Hier dürfen nur Bewirtungsaufwendungen erfasst werden, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind.

Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich abziehbar.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com : Dieses anteilige Abzugsverbot gilt - unter weiteren Voraussetzungen - nicht für Gastwirte.
Die Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.1.2011 jedoch nicht uneingeschränkt auf Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Hier dürfen nur Bewirtungsaufwendungen erfasst werden, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind.





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