08.06.2009 Gewährleistungsrechte nach dem Reisevertragsrecht - Rechte des Reisenden!
Datum: Freitag, dem 07. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Zurück aus dem Urlaub und die gebuchte Reise hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt. Dieser Überblick über das Reiserecht soll Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen zustehen.
Nach dem Reisevertragsrecht hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:
1. Anspruch auf Abhilfe
Bereits einfache Reisemängel, die die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit übersteigen, führen zum Abhilferecht des Reisenden aus § 651c Abs. 2 BGB. Ein Abhilfeverlangen setzt voraus, dass der Reisende den Mangel konkret bestimmt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung fordert. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Recht zur Selbstabhilfe durch den Reisenden
Erfolgte seitens des Reiseveranstalters keine rechtzeitige Abhilfe, nachdem der Kunde den Mangel benannt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung gefordert hatte, kann der Kunde nach § 651c Abs. 3 BGB dem Mangel selbst abhelfen.

OpenPr.de: Zurück aus dem Urlaub und die gebuchte Reise hat die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt. Dieser Überblick über das Reiserecht soll Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen zustehen.
Nach dem Reisevertragsrecht hat der Reisende folgende Gewährleistungsrechte:
1. Anspruch auf Abhilfe
Bereits einfache Reisemängel, die die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit übersteigen, führen zum Abhilferecht des Reisenden aus § 651c Abs. 2 BGB. Ein Abhilfeverlangen setzt voraus, dass der Reisende den Mangel konkret bestimmt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung fordert. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Recht zur Selbstabhilfe durch den Reisenden
Erfolgte seitens des Reiseveranstalters keine rechtzeitige Abhilfe, nachdem der Kunde den Mangel benannt und dessen Beseitigung unter Fristsetzung gefordert hatte, kann der Kunde nach § 651c Abs. 3 BGB dem Mangel selbst abhelfen.





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