Der BGH schränkt die Nutzung von Werken weiter ein: Zufälligkeit und Austauschbarkeit durch dramaturgischen Zweck eingeschränkt!
Datum: Montag, dem 30. November 2015
Thema: Recht-News


OpenPR.de: Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass der Verwerter den Urheber (bzw. Rechteinhaber) um Erlaubnis fragen muss.

Von diesem Grundsatz gibt es ein paar gesetzliche Ausnahmen (sog. Schranken): Die bekannteste Ausnahme ist die Privatkopie, d.h. zu Hause für sich privat darf man fremde Werke durchaus ungefragt nutzen.

In der Kreditwirtschaft, z.B. auf Theaterbühnen, Werbung, Marketing usw. gibt es eine weitere wichtige Ausnahme, fremde urheberrechtlich geschützte Werke ungefragt und kostenfrei zu nutzen: Das unwesentliche Beiwerk (§ 57 UrhG).

Ist also ein fremdes geschütztes Werk (z.B. ein Foto, eine Vase, ein Gemälde) nur ein unwesentliches Beiwerk z.B. auf einem eigenen Foto, auf der Theaterbühne oder in der Werbebroschüre, dann darf man das fremde Werk nutzen.

OpenPR.de: Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass der Verwerter den Urheber (bzw. Rechteinhaber) um Erlaubnis fragen muss.

Von diesem Grundsatz gibt es ein paar gesetzliche Ausnahmen (sog. Schranken): Die bekannteste Ausnahme ist die Privatkopie, d.h. zu Hause für sich privat darf man fremde Werke durchaus ungefragt nutzen.

In der Kreditwirtschaft, z.B. auf Theaterbühnen, Werbung, Marketing usw. gibt es eine weitere wichtige Ausnahme, fremde urheberrechtlich geschützte Werke ungefragt und kostenfrei zu nutzen: Das unwesentliche Beiwerk (§ 57 UrhG).

Ist also ein fremdes geschütztes Werk (z.B. ein Foto, eine Vase, ein Gemälde) nur ein unwesentliches Beiwerk z.B. auf einem eigenen Foto, auf der Theaterbühne oder in der Werbebroschüre, dann darf man das fremde Werk nutzen.





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