Versagung der Restschuldbefreiung unter Umständen unverhältnismäßig!
Datum: Mittwoch, dem 23. Februar 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst einen wegweisenden Beschluss zur Versagung der Restschuldbefreiung in Regelinsolvenzverfahren bei Obliegenheitsverletzungen gefasst.
Nach dem Beschluss (BGH, 16.12.2010 - IX ZB 63/09) ist im Regelinsolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Auskunftspflicht regelmäßig als unverhältnismäßig anzusehen, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist. In einem solchen Fall beeinträchtigt die Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht.
Mit diesem Beschluss hat der BGH klar gestellt, dass nicht jede Verletzung einer Obliegenheitspflicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Auch hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst einen wegweisenden Beschluss zur Versagung der Restschuldbefreiung in Regelinsolvenzverfahren bei Obliegenheitsverletzungen gefasst.
Nach dem Beschluss (BGH, 16.12.2010 - IX ZB 63/09) ist im Regelinsolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Auskunftspflicht regelmäßig als unverhältnismäßig anzusehen, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist. In einem solchen Fall beeinträchtigt die Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht.
Mit diesem Beschluss hat der BGH klar gestellt, dass nicht jede Verletzung einer Obliegenheitspflicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Auch hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.





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