Keine Sondervergütung wegen Krankheit !
Datum: Montag, dem 14. Februar 2011
Thema: Recht-Infos


Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit zulässig!
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com teilen mit: Die Kürzung darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag u. a. Folgendes geregelt: "Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung des Unternehmens bezahlt. Die etwaige Zahlung von Gratifi kationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet."

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit zulässig!
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com teilen mit: Die Kürzung darf jedoch für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit 1/4 des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag u. a. Folgendes geregelt: "Eine Weihnachtsgratifikation wird nach der betrieblichen Übung des Unternehmens bezahlt. Die etwaige Zahlung von Gratifi kationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet."





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