Haftung bei Auffahrunfall !
Datum: Mittwoch, dem 09. Februar 2011
Thema: Recht-Infos


Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall bei vorangegangenem Fahrspurwechsel - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.

Auffahrunfall nach vorangegangenem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden begründet keinen Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des Auffahrenden (BGH, Urteil vom 30.11.2010, Az VI ZR 15/10).

Sachverhalt: A fährt auf Bundesautobahn auf rechtem Fahrstreifen. B überholt A und wechselt auf den Fahrstreifen des A. B bremst verkehrsbedingt stark ab und A fährt auf.

Ein Verstoß gegen den Sicherheitsabstand kann für einen schuldhaften Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO sprechen. Dies gilt nur bei einem typischen Auffahrunfall. Hat aber kurz vor dem Unfall ein Fahrstreifenwechsel des Überholenden stattgefunden, gilt der An¬scheinsbeweis nicht. Der Auffahrende haftet nur in Höhe von 50% des Heckschadens des Vorausfahrenden.

Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall bei vorangegangenem Fahrspurwechsel - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.

Auffahrunfall nach vorangegangenem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden begründet keinen Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des Auffahrenden (BGH, Urteil vom 30.11.2010, Az VI ZR 15/10).

Sachverhalt: A fährt auf Bundesautobahn auf rechtem Fahrstreifen. B überholt A und wechselt auf den Fahrstreifen des A. B bremst verkehrsbedingt stark ab und A fährt auf.

Ein Verstoß gegen den Sicherheitsabstand kann für einen schuldhaften Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO sprechen. Dies gilt nur bei einem typischen Auffahrunfall. Hat aber kurz vor dem Unfall ein Fahrstreifenwechsel des Überholenden stattgefunden, gilt der An¬scheinsbeweis nicht. Der Auffahrende haftet nur in Höhe von 50% des Heckschadens des Vorausfahrenden.





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