Abberufung des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH !
Datum: Mittwoch, dem 19. Januar 2011
Thema: Recht-Infos


Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt.
Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.
Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.

Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund erfolgt.
Im Interesse der Rechtssicherheit angesichts der Personenidentität von Geschäftsführungs- und Willensbildungsorgan ist es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu stellen.
Anderenfalls könnte dieser nach freiem Belieben das Geschäftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, indem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht.





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