Irreführende Nutzung ist von Markenrecht nicht gedeckt!
Datum: Donnerstag, dem 06. Januar 2011
Thema: Recht-Links


OpenPr.de: Eingetragene Marken dienen dazu, Produkte vor Nachahmungen zu schützen, bzw. Nachahmer davon abzuhalten, ihre Produkte ebenfalls unter dem bereits etablierten Namen zu vertreiben.
Somit räumt das Markenrecht nur den Inhabern der Marke, bzw. von diesen autorisierten Personen die Nutzung eingetragener Marken ein.
Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch eine eingetragene Marke keinen unbegrenzten Schutz entfaltet, sondern auch dieser durch die allgemeinen Gesetze, insbesondere durch das Irreführungsverbot des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), begrenzt ist.
In diesem Kontext hatte der Bundesgerichtshof am 10.06.2010 (Az.: I ZR 42/08 – Praxis Aktuell) einen Fall zu verhandeln.

OpenPr.de: Eingetragene Marken dienen dazu, Produkte vor Nachahmungen zu schützen, bzw. Nachahmer davon abzuhalten, ihre Produkte ebenfalls unter dem bereits etablierten Namen zu vertreiben.
Somit räumt das Markenrecht nur den Inhabern der Marke, bzw. von diesen autorisierten Personen die Nutzung eingetragener Marken ein.
Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass auch eine eingetragene Marke keinen unbegrenzten Schutz entfaltet, sondern auch dieser durch die allgemeinen Gesetze, insbesondere durch das Irreführungsverbot des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), begrenzt ist.
In diesem Kontext hatte der Bundesgerichtshof am 10.06.2010 (Az.: I ZR 42/08 – Praxis Aktuell) einen Fall zu verhandeln.





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