Abfindung für einen ausscheidenden BGB-Gesellschafter !
Datum: Dienstag, dem 28. Dezember 2010
Thema: Recht-Infos


In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist.
Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung, darauf weisen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com hin.
Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.

In seinem Urteil vom 13.3.2006 (II ZR 295/04) weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft der Ausschluss oder die der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig ist.
Dieser Bestimmung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar ist, selbst wenn sich die Vertragsschließenden damit einverstanden erklärt haben. Das gilt nicht nur für die Kündigung aus wichtigem Grund, sondern auch für die ordentliche Kündigung, darauf weisen GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com hin.
Zulässig ist zwar ein zeitweiliger (im Entscheidungsfall fünfjähriger) Ausschluss des Kündigungsrechts, nicht aber eine Regelung, durch die an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten wird.





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