Insolvenzverschleppung als Unternehmer - das sollten Sie berücksichtigen
Datum: Mittwoch, dem 22. Juli 2015
Thema: Recht-Infos


Die finanzielle Lage eines Unternehmens kann sehr schnell kritisch werden. Hier ist sofortiges Handeln gefragt, um einer Insolvenzverschleppung vorzubeugen. Sobald sich herausstellt, dass Ihr Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen. Die gesetzliche Pflicht liegt bei drei Wochen, in denen der Antrag durch den Geschäftsführer eingereicht werden muss. Doch Vorsicht: Die komplette Frist darf nicht ohne Grund komplett ausgeschöpft werden.

Im Falle einer Sanierung

Oftmals bemerken Unternehmer die kritische Lage des Betriebes und beginnen mit einer Sanierung. Doch auch in diesem Fall sind Sie nicht von der Antragstellung innerhalb der kommenden drei Wochen entbunden. Die Sanierungsmaßnahmen müssten in diesen drei Wochen beginnen und erste Erfolge zeigen, um Sie von der Antragspflicht zu entbinden. Stellen Sie den Antrag jedoch nicht rechtzeitig trotz Sanierung, machen Sie sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Gleichzeitig müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH den Gläubigern gegenüber Schadensersatz zahlen.

Wem ist Schadensersatz zu zahlen?

Einen Anspruch auf Schadensersatz besitzen nur die Altgläubiger des Unternehmens. Sie haben ihre Forderungen bereits vor der Insolvenzreife erworben. Die Schadensersatzleistung ist in Höhe des sogenannten Quotenschadens zu decken. Sie müssen demnach nur so viel ersetzen, wie die Gläubiger als Quote bei rechtzeitiger Anmeldung der Insolvenz bekommen hätten. Neugläubiger werden hier anders behandelt. Ihre Forderungen sind erst nach der materiellen Insolvenz entstanden, sodass ein Schadensersatz in voller Höhe möglich ist. Sie zählen nicht in die Quote mit hinein.

Ein Fall aus der Praxis: Fachanwalt für Insolvenzrecht Rüdiger Schmidt berät den insolventen IT-Unternehmer Markus Müller - bis zum erfolgreichen Neustart.

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Kanzlei Rüdiger Schmidt - gemeinsam mit meinem Team aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Betriebswirten und Fachanwälten unterstütze ich Sie, wenn Sie in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Meine Kanzlei ist Mitglied der "Vereinte Insolvenzverwalter eG", einem Kompetenznetzwerk regional tätiger Insolvenzverwalter, und arbeitet als Mitglied des "Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V." (kurz VID) nach den "Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung,GOI". Wir sind seit 2009 nach ISO 9001:2008 zertifiziert und garantieren Ihnen damit jederzeit die hochwertige Qualität und den kundenorientierten Service, den Ihre Ausnahmesituation verlangt. Mein Team und ich stehen an Ihrer Seite.
Kanzlei Schmidt
Rüdiger Schmidt
Seestraße 61/1
71229 Leonberg
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Die finanzielle Lage eines Unternehmens kann sehr schnell kritisch werden. Hier ist sofortiges Handeln gefragt, um einer Insolvenzverschleppung vorzubeugen. Sobald sich herausstellt, dass Ihr Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen. Die gesetzliche Pflicht liegt bei drei Wochen, in denen der Antrag durch den Geschäftsführer eingereicht werden muss. Doch Vorsicht: Die komplette Frist darf nicht ohne Grund komplett ausgeschöpft werden.

Im Falle einer Sanierung

Oftmals bemerken Unternehmer die kritische Lage des Betriebes und beginnen mit einer Sanierung. Doch auch in diesem Fall sind Sie nicht von der Antragstellung innerhalb der kommenden drei Wochen entbunden. Die Sanierungsmaßnahmen müssten in diesen drei Wochen beginnen und erste Erfolge zeigen, um Sie von der Antragspflicht zu entbinden. Stellen Sie den Antrag jedoch nicht rechtzeitig trotz Sanierung, machen Sie sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Gleichzeitig müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH den Gläubigern gegenüber Schadensersatz zahlen.

Wem ist Schadensersatz zu zahlen?

Einen Anspruch auf Schadensersatz besitzen nur die Altgläubiger des Unternehmens. Sie haben ihre Forderungen bereits vor der Insolvenzreife erworben. Die Schadensersatzleistung ist in Höhe des sogenannten Quotenschadens zu decken. Sie müssen demnach nur so viel ersetzen, wie die Gläubiger als Quote bei rechtzeitiger Anmeldung der Insolvenz bekommen hätten. Neugläubiger werden hier anders behandelt. Ihre Forderungen sind erst nach der materiellen Insolvenz entstanden, sodass ein Schadensersatz in voller Höhe möglich ist. Sie zählen nicht in die Quote mit hinein.

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