Einstellung einer tateinheitlich mit der Ordnungswidigkeit ggf. begangenen Straftat: Kein Bußgeldbescheid nach Einstellung von Strafverfahren!
Datum: Mittwoch, dem 08. Juli 2015
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens gemäss § 153 a StPO gegen und nach Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten führt zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat.

Deshalb geht das OLG Bamberg in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 19. Januar 2015 davon aus, dass mit einer Einstellung einer tateinheitlich mit der Ordnungswidigkeit ggf. begangenen Straftat im prozessualen Sinne die "Strafklage" verbraucht sei, daher auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit eine Sanktion nicht mehr erfolgen könne.

Das OLG: "Der Verurteilung des Betroffenen steht das Verfahrenshindernis des § 153 a I S.5 StPO entgegen.

Zwar bestimmt § 21 II OWiG, dass bei - tateinheitlichem - Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO der Fall ist.

OpenPr.de: Die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens gemäss § 153 a StPO gegen und nach Erfüllung der Auflage durch den Beschuldigten führt zu einem Verfahrenshindernis in Bezug auf die gesamte Tat.

Deshalb geht das OLG Bamberg in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 19. Januar 2015 davon aus, dass mit einer Einstellung einer tateinheitlich mit der Ordnungswidigkeit ggf. begangenen Straftat im prozessualen Sinne die "Strafklage" verbraucht sei, daher auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit eine Sanktion nicht mehr erfolgen könne.

Das OLG: "Der Verurteilung des Betroffenen steht das Verfahrenshindernis des § 153 a I S.5 StPO entgegen.

Zwar bestimmt § 21 II OWiG, dass bei - tateinheitlichem - Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO der Fall ist.





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