Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis zu 15.000 Euro: Immobilienanbieter müssen Energiewerte angeben!
Datum: Mittwoch, dem 08. Juli 2015
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Seit knapp einem Jahr ist die Regelung nun in Kraft: Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet, muss bereits im Inserat auf den energetischen Zustand der Immobilie hinweisen.

Zwölf Monate Eingewöhnungszeit hatte der Gesetzgeber den Anbietern zugestanden. Doch die Schonfrist ist nun vorüber.

Seit 1. Mai 2015 müssen Verkäufer oder Vermieter, die keinen Energieausweis vorlegen bzw. die Energiewerte des Gebäudes in einer Anzeige nicht benennen, mit einer Ordnungsstrafe rechnen.

Seit 1. Mai letzten Jahres müssen Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten Angaben zum energetischen Zustand der Immobilie enthalten - vorausgesetzt, dass ein gültiger Energieausweis bereits existiert.

OpenPr.de: Seit knapp einem Jahr ist die Regelung nun in Kraft: Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet, muss bereits im Inserat auf den energetischen Zustand der Immobilie hinweisen.

Zwölf Monate Eingewöhnungszeit hatte der Gesetzgeber den Anbietern zugestanden. Doch die Schonfrist ist nun vorüber.

Seit 1. Mai 2015 müssen Verkäufer oder Vermieter, die keinen Energieausweis vorlegen bzw. die Energiewerte des Gebäudes in einer Anzeige nicht benennen, mit einer Ordnungsstrafe rechnen.

Seit 1. Mai letzten Jahres müssen Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten Angaben zum energetischen Zustand der Immobilie enthalten - vorausgesetzt, dass ein gültiger Energieausweis bereits existiert.





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