Soldatenrecht: 'Rückerstattung der Ausbildungskosten' (OVG Münster 1 A 1242/12)!
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015 Thema: Recht-News
OpenPr.de: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen hat mit Urteil vom 20.04.2015, AZ: 1 A 1242/12, entschieden:
1. Die Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 SG darf den früheren Soldaten gemessen an der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.
2. In Anwendung dieses Grundsatzes darf in dem Falle, dass Ratenzahlung gewährt wird, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein.
3. Die zeitliche Begrenzung hat bereits in dem ersten Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu erfolgen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.
OpenPr.de: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen hat mit Urteil vom 20.04.2015, AZ: 1 A 1242/12, entschieden:
1. Die Erstattung von Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 SG darf den früheren Soldaten gemessen an der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.
2. In Anwendung dieses Grundsatzes darf in dem Falle, dass Ratenzahlung gewährt wird, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein.
3. Die zeitliche Begrenzung hat bereits in dem ersten Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu erfolgen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.
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