Die D.A.S. informiert / Urteile in Kürze / Familienrecht: Auch Schwerkranke dürfen heiraten !
Datum: Mittwoch, dem 22. September 2010
Thema: Recht-Infos


Die Aufhebung einer Ehe ist möglich, wenn sich herausstellt, dass ein Ehepartner am Tag der Eheschließung geistig nicht in der Lage war, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen. Die D.A.S. weist auf ein Urteil hin, nach dem die Ehe trotz schwerer Erkrankung wirksam bleibt, wenn aus ärztlicher Sicht feststeht, dass der Betreffende bei der Trauung wusste, was er tat (OLG Brandenburg, Az. 13 UF 55/09).
Hintergrundinformation: Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet in den Paragraphen 1313 ff. die Möglichkeit, eine bereits geschlossene Ehe durch Gerichtsbeschluss wieder aufzuheben. Möglich ist dies z. B. dann, wenn ein Ehepartner bei Eheschließung nicht ehemündig war (ehemündig bedeutet volljährig oder aber mit Sondergenehmigung, wenn ein Partner mindestens 16 und der andere volljährig ist); wenn er nicht geschäftsfähig war (also etwa wegen einer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, zu verstehen, was er unterschreibt), wenn ein Partner gleichzeitig mit jemand anderem verheiratet war oder ein Ehegatte vorübergehend unter einer Geistesstörung gelitten hat (z. B. Erkrankung, Alkoholrausch).

Die Aufhebung einer Ehe ist möglich, wenn sich herausstellt, dass ein Ehepartner am Tag der Eheschließung geistig nicht in der Lage war, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen. Die D.A.S. weist auf ein Urteil hin, nach dem die Ehe trotz schwerer Erkrankung wirksam bleibt, wenn aus ärztlicher Sicht feststeht, dass der Betreffende bei der Trauung wusste, was er tat (OLG Brandenburg, Az. 13 UF 55/09).
Hintergrundinformation: Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet in den Paragraphen 1313 ff. die Möglichkeit, eine bereits geschlossene Ehe durch Gerichtsbeschluss wieder aufzuheben. Möglich ist dies z. B. dann, wenn ein Ehepartner bei Eheschließung nicht ehemündig war (ehemündig bedeutet volljährig oder aber mit Sondergenehmigung, wenn ein Partner mindestens 16 und der andere volljährig ist); wenn er nicht geschäftsfähig war (also etwa wegen einer psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage, zu verstehen, was er unterschreibt), wenn ein Partner gleichzeitig mit jemand anderem verheiratet war oder ein Ehegatte vorübergehend unter einer Geistesstörung gelitten hat (z. B. Erkrankung, Alkoholrausch).





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