Leiharbeiter können Mehraufwendung für Verpflegung von der Steuer absetzen!
Datum: Mittwoch, dem 15. September 2010
Thema: Recht-Infos


Dieses Urteil wird viele Leiharbeiter freuen: Laut Bundesfinanzhof (BFH) können sie grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen von der Steuer absetzen. Darüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Pro Tag werden bei 8 bis 14 Stunden Arbeitszeit 6 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer in fremden Betriebsstätten tätig wurde.
In dem speziellen Fall hatte ein Hafenarbeiter geklagt, der von seinem Arbeitgeber an Unternehmen im Hafengebiet „ausgeliehen“ wurde. Der Leiharbeiter wollte für diese Arbeitstage in seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für die Verpflegung geltend machen. Das Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt, eine erste Klage beim Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Nun bekommt der Leiharbeiter vom BFH doch noch Recht (Az.: VI R 35/08).

Dieses Urteil wird viele Leiharbeiter freuen: Laut Bundesfinanzhof (BFH) können sie grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen von der Steuer absetzen. Darüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Pro Tag werden bei 8 bis 14 Stunden Arbeitszeit 6 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für Tage, an denen der Arbeitnehmer in fremden Betriebsstätten tätig wurde.
In dem speziellen Fall hatte ein Hafenarbeiter geklagt, der von seinem Arbeitgeber an Unternehmen im Hafengebiet „ausgeliehen“ wurde. Der Leiharbeiter wollte für diese Arbeitstage in seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für die Verpflegung geltend machen. Das Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt, eine erste Klage beim Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Nun bekommt der Leiharbeiter vom BFH doch noch Recht (Az.: VI R 35/08).





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