Mündliche Darstellungen des Anlagevermittlers: III. Zivilsenat des BGH weitet seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aus!
Datum: Montag, dem 30. August 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Nachdem der BGH mit Urteil vom 08.07.2010 (III ZR 249/09) entschieden hatte, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündlichen Darstellungen des Anlagevermittlers verlässt, hat der BGH diese Rechtsprechung mit aktueller Entscheidung vom 22.07.2010 (III ZR 203/08) weiter bestätigt.
In dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat des BGH den Beginn der Verjährungsfristen bei der Beratung bzw. Vermittlung von geschlossenen Fonds, wie beispielsweise Immobilienfonds, zugunsten von Verbrauchern und Anlegern weiter konkretisiert.
„Dieser Entscheidung kann indes nicht entnommen werden, dass sich Anleger auf diese Rechtsprechung berufen können, wenn sie ihrem Berater pauschal entgegenhalten wollen, von gewissem unternehmerischen Risiken ihrer Beteiligung nichts gewusst zu haben, obwohl diese im Prospekt beschrieben wurden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Entscheidung den Anleger grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung freistellt, den Prospekt zu lesen.

OpenPr.de: Nachdem der BGH mit Urteil vom 08.07.2010 (III ZR 249/09) entschieden hatte, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündlichen Darstellungen des Anlagevermittlers verlässt, hat der BGH diese Rechtsprechung mit aktueller Entscheidung vom 22.07.2010 (III ZR 203/08) weiter bestätigt.
In dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat des BGH den Beginn der Verjährungsfristen bei der Beratung bzw. Vermittlung von geschlossenen Fonds, wie beispielsweise Immobilienfonds, zugunsten von Verbrauchern und Anlegern weiter konkretisiert.
„Dieser Entscheidung kann indes nicht entnommen werden, dass sich Anleger auf diese Rechtsprechung berufen können, wenn sie ihrem Berater pauschal entgegenhalten wollen, von gewissem unternehmerischen Risiken ihrer Beteiligung nichts gewusst zu haben, obwohl diese im Prospekt beschrieben wurden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Entscheidung den Anleger grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung freistellt, den Prospekt zu lesen.





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