Meinungsfreiheit - ein Grundrecht, dass auch im Arbeitsrecht gilt!
Datum: Freitag, dem 07. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, dass auch im Arbeitsrecht gilt. Die Freiheit des Einzelnen ist aber keineswegs unbegrenzt. Sie findet ihre Grenze in den Schutzrechten der „Anderen“. D.h. die Freiheit des einen kann nur so weit reichen, bis sie an die Freiheiten und Rechte eines anderen gelangt. Kommen sich die Freiheit des einen und die des anderen „ins Gehege“ so muss abgewogen werden, wessen Rechte schützenswerter sind.
Bei der Ausübung von Freiheitsrechten müssen also Interessen, die miteinander kollidieren können, verglichen und bewertet werden.
So ist es natürlich auch im Arbeitsrecht mit der Ausübung der Meinungsfreiheit. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihre Meinung frei äußern, solange sie nicht gegen Gesetze (insbesondere Strafgesetze) oder arbeitsvertragliche Pflichten (z.B. Loyalitätspflichten) verstoßen. Daher muss auch hier in jedem Einzelfall genau geschaut werden, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt oder um eine unzulässige, die dann –zu Recht – vom Arbeitgeber sanktioniert wird (z.B. durch Kündigung oder Abmahnung).

OpenPr.de: Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, dass auch im Arbeitsrecht gilt. Die Freiheit des Einzelnen ist aber keineswegs unbegrenzt. Sie findet ihre Grenze in den Schutzrechten der „Anderen“. D.h. die Freiheit des einen kann nur so weit reichen, bis sie an die Freiheiten und Rechte eines anderen gelangt. Kommen sich die Freiheit des einen und die des anderen „ins Gehege“ so muss abgewogen werden, wessen Rechte schützenswerter sind.
Bei der Ausübung von Freiheitsrechten müssen also Interessen, die miteinander kollidieren können, verglichen und bewertet werden.
So ist es natürlich auch im Arbeitsrecht mit der Ausübung der Meinungsfreiheit. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihre Meinung frei äußern, solange sie nicht gegen Gesetze (insbesondere Strafgesetze) oder arbeitsvertragliche Pflichten (z.B. Loyalitätspflichten) verstoßen. Daher muss auch hier in jedem Einzelfall genau geschaut werden, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt oder um eine unzulässige, die dann –zu Recht – vom Arbeitgeber sanktioniert wird (z.B. durch Kündigung oder Abmahnung).





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