Was Untervermieter beachten müssen: Wissenswertes zur Untermiete !
Datum: Montag, dem 19. Juli 2010
Thema: Recht-Tipps


Mieter haften gegenüber ihrem Vermieter für Schäden am genutzten Wohnraum. Das gilt auch, wenn die Schäden nicht durch den Mieter selbst, sondern von einem Untermieter verursacht wurden. Wer seinen Wohnraum als Mieter weiteren Personen zur Untermiete anbieten möchte, sollte bestimmte Dinge beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das Immobilienportal www.myimmo.de informiert über Rechte und Pflichten.
Unter Untermiete versteht man die Miete einer Sache von einem Mieter dieser Sache. Bei einer Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) gilt dieses Verhältnis auch, wenn nur ein Teil der Wohnfläche weitervermietet wird. Grundsätzlich ist jeder Mieter berechtigt, seine Wohnung einem Zweiten zur Verfügung zu stellen. Er ist jedoch verpflichtet, sich die Zustimmung seines Vermieters einzuholen. Holt er die Einwilligung nicht ein, kann dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein. In jedem Fall sollten Mieter und Untermieter einen Untermietvertrag abschließen, der stets den jeweiligen Rechtsvorschriften entsprechen sollte.

Mieter haften gegenüber ihrem Vermieter für Schäden am genutzten Wohnraum. Das gilt auch, wenn die Schäden nicht durch den Mieter selbst, sondern von einem Untermieter verursacht wurden. Wer seinen Wohnraum als Mieter weiteren Personen zur Untermiete anbieten möchte, sollte bestimmte Dinge beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Das Immobilienportal www.myimmo.de informiert über Rechte und Pflichten.
Unter Untermiete versteht man die Miete einer Sache von einem Mieter dieser Sache. Bei einer Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/immobilien-lexikon/wohnung) gilt dieses Verhältnis auch, wenn nur ein Teil der Wohnfläche weitervermietet wird. Grundsätzlich ist jeder Mieter berechtigt, seine Wohnung einem Zweiten zur Verfügung zu stellen. Er ist jedoch verpflichtet, sich die Zustimmung seines Vermieters einzuholen. Holt er die Einwilligung nicht ein, kann dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein. In jedem Fall sollten Mieter und Untermieter einen Untermietvertrag abschließen, der stets den jeweiligen Rechtsvorschriften entsprechen sollte.





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