Auf Steuerbefreiung muss hingewiesen werden - umgangssprachliche Form reicht !
Datum: Freitag, dem 16. Juli 2010
Thema: Recht-Tipps


Bei elektronisch übermittelten Rechnungen muss Echtheit der Herkunft gewährleistet sein!
Angaben zum Umsatzsteuersatz und zum Umsatzsteuerbetrag sind unverzichtbare Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung gem. §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG sowie §§ 33 und 34 UStDV. Bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden.
"Dabei ist es nicht erforderlich, die entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie bzw. MwStSystRL anzugeben. Es reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus, wie z. B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Bei elektronisch übermittelten Rechnungen muss Echtheit der Herkunft gewährleistet sein!
Angaben zum Umsatzsteuersatz und zum Umsatzsteuerbetrag sind unverzichtbare Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung gem. §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG sowie §§ 33 und 34 UStDV. Bei steuerfreien Lieferungen oder sonstigen Leistungen muss auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden.
"Dabei ist es nicht erforderlich, die entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6. EG-Richtlinie bzw. MwStSystRL anzugeben. Es reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus, wie z. B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.





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