Visavia-Urteil: Keine Abgabe von rezept- und apothekenpflichtigen Medikamenten erlaubt !
Datum: Montag, dem 28. Juni 2010
Thema: Recht-Infos


Beratungs- und Abgabe-Terminal für Apotheken!

Kelberg/Leipzig, 25.06.2010 - Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von rezept- und apothekenpflichtigen Medikamenten durch das Abgabe- und Beratungsterminal Visavia im Wesentlichen für unzulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet sein Urteil vom 24. Juni 2010 in einer Pressemitteilung damit, dass den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Für einen Apotheker sei es mit Visavia nicht möglich, die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzuzeichnen und eventuelle Änderungen zu unterschreiben. Zum anderen argumentiert das Bundesverwaltungsgericht, dass der Betrieb mit Hilfe eines Servicecenters unzulässig sei. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Dem widerspreche, dass mit Visavia die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister übertragen werde.

Dr. Christian Klas, Geschäftsführer von Rowa, über das Urteil: "Wir werden die detaillierte Begründung des Urteils abwarten, bevor wir die weitere Vorgehensweise festlegen. Es ist positiv festzuhalten, dass das Gericht sich intensiv mit der Beratungsqualität von Visavia auseinandergesetzt hat und sie letztlich als ausreichend erachtet hat. Wir werden mit Zugang der Begründung prüfen, inwieweit Möglichkeiten bestehen, den Anforderungen hinsichtlich der Dokumentationspflichten sowie der Aufsichts- und Kontrollbefugnisse in der Servicegesellschaft gerecht zu werden."

Mit Visavia können Apotheken im Rahmen der landesgesetzlichen Ladenöffnungsvorgaben ihren Kunden einen Rund-um-die-Uhr-Service bieten, durch den eine kompetente Beratung auch außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist. Die Visavia-Apotheken sind miteinander vernetzt, so dass ein Apotheker mehrere Terminals betreuen kann. Benötigt ein Patient außerhalb der Öffnungszeiten ein Medikament, schaltet sich der diensthabende Apotheker via Audio- und Videokonferenz auf das Terminal. Der Patient erhält die in Apotheken übliche Beratung und nach der Bezahlung wird das gewünschte Medikament aus dem Rowa-Kommissionierautomat ausgelagert.

Unabhängig von der Rechtslage in Deutschland geht Rowa von einem weiter wachsenden Markt im Ausland aus. Hier entwickelt sich die Nachfrage nach Visavia weiter positiv.

Über Rowa:

Rowa ist mit 3.000 verkauften Anlagen europäischer Marktführer für automatisierte Warenlager in Apotheken. Das Produktangebot umfasst Kommissionierautomaten und Zubehör wie z.B. eine vollautomatische Einlagerung. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Kelberg, Eifel, beschäftigt über 280 Mitarbeiter.
Mehr Informationen: www.rowa.de

Rowa Automatisierungssysteme GmbH
Udo Weller
Rowastraße
53539 Kelberg
presse@rowa.de
+49 2692 9206 0
http://rowa.de

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Kelberg/Leipzig, 25.06.2010 - Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat in zwei Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg die Abgabe von rezept- und apothekenpflichtigen Medikamenten durch das Abgabe- und Beratungsterminal Visavia im Wesentlichen für unzulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet sein Urteil vom 24. Juni 2010 in einer Pressemitteilung damit, dass den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers nicht genügt werde. Für einen Apotheker sei es mit Visavia nicht möglich, die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzuzeichnen und eventuelle Änderungen zu unterschreiben. Zum anderen argumentiert das Bundesverwaltungsgericht, dass der Betrieb mit Hilfe eines Servicecenters unzulässig sei. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Dem widerspreche, dass mit Visavia die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister übertragen werde.

Dr. Christian Klas, Geschäftsführer von Rowa, über das Urteil: "Wir werden die detaillierte Begründung des Urteils abwarten, bevor wir die weitere Vorgehensweise festlegen. Es ist positiv festzuhalten, dass das Gericht sich intensiv mit der Beratungsqualität von Visavia auseinandergesetzt hat und sie letztlich als ausreichend erachtet hat. Wir werden mit Zugang der Begründung prüfen, inwieweit Möglichkeiten bestehen, den Anforderungen hinsichtlich der Dokumentationspflichten sowie der Aufsichts- und Kontrollbefugnisse in der Servicegesellschaft gerecht zu werden."

Mit Visavia können Apotheken im Rahmen der landesgesetzlichen Ladenöffnungsvorgaben ihren Kunden einen Rund-um-die-Uhr-Service bieten, durch den eine kompetente Beratung auch außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist. Die Visavia-Apotheken sind miteinander vernetzt, so dass ein Apotheker mehrere Terminals betreuen kann. Benötigt ein Patient außerhalb der Öffnungszeiten ein Medikament, schaltet sich der diensthabende Apotheker via Audio- und Videokonferenz auf das Terminal. Der Patient erhält die in Apotheken übliche Beratung und nach der Bezahlung wird das gewünschte Medikament aus dem Rowa-Kommissionierautomat ausgelagert.

Unabhängig von der Rechtslage in Deutschland geht Rowa von einem weiter wachsenden Markt im Ausland aus. Hier entwickelt sich die Nachfrage nach Visavia weiter positiv.

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Rowa ist mit 3.000 verkauften Anlagen europäischer Marktführer für automatisierte Warenlager in Apotheken. Das Produktangebot umfasst Kommissionierautomaten und Zubehör wie z.B. eine vollautomatische Einlagerung. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Kelberg, Eifel, beschäftigt über 280 Mitarbeiter.
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