Landgericht Berlin: Telefongesellschaft widerruft unberechtigten Schufa- Negativeintrag!
Datum: Montag, dem 28. Juni 2010 Thema: Recht-Links
OpenPr.de: Ein unberechtigter Negativeintrag kann durchaus existentielle Auswirkungen haben, wenn er nicht rechtzeitig gelöscht wird. Diese Erfahrung machte eine Familie, die einen Umzug in eine größere Wohnung plante. Nachdem die alte Wohnung bereits gekündigt und die neue Wohnung bereits besichtigt worden war, sollte der Abschluss des neuen Mietvertrages nach Angaben des Vermieters nur noch eine Formsache sein. Doch plötzlich machte der neue Vermieter einen Rückzieher. Hinderungsgrund für den Vertragsabschluss war nach Angaben des Vermieters urplötzlich ein Eintrag über eine mehrere Jahre alte und angeblich unbeglichene Forderung eines Mobilfunkanbieters in Höhe von 173 € im Datenbestand der Schufa Holding AG. Ilex Rechtsanwälte & Steuerberater konnte vor der 23. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin im Eilverfahren innerhalb kürzester Zeit erreichen, dass die Forderung von der eintragenden Stelle widerrufen werden musste (Beschl. v. 16.11.2009 – 23 O 526/09).
OpenPr.de: Ein unberechtigter Negativeintrag kann durchaus existentielle Auswirkungen haben, wenn er nicht rechtzeitig gelöscht wird. Diese Erfahrung machte eine Familie, die einen Umzug in eine größere Wohnung plante. Nachdem die alte Wohnung bereits gekündigt und die neue Wohnung bereits besichtigt worden war, sollte der Abschluss des neuen Mietvertrages nach Angaben des Vermieters nur noch eine Formsache sein. Doch plötzlich machte der neue Vermieter einen Rückzieher. Hinderungsgrund für den Vertragsabschluss war nach Angaben des Vermieters urplötzlich ein Eintrag über eine mehrere Jahre alte und angeblich unbeglichene Forderung eines Mobilfunkanbieters in Höhe von 173 € im Datenbestand der Schufa Holding AG. Ilex Rechtsanwälte & Steuerberater konnte vor der 23. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin im Eilverfahren innerhalb kürzester Zeit erreichen, dass die Forderung von der eintragenden Stelle widerrufen werden musste (Beschl. v. 16.11.2009 – 23 O 526/09).
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