Passversagung bei erheblichen Steuerschulden!
Datum: Donnerstag, dem 24. Juni 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt bzw. ein vorhandener Pass entzogen wird. Das geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hervor, mit denen das Gericht entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bestätigt hat (VG Berlin, Beschlüsse vom 9. und 11.03.2010 - VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09, Pressemitteilung vom 23.03.2010).
Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft in San José die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen seit 1994 in Costa Rica lebenden Deutschen unter Berufung auf eine Steuerschuld in Höhe von 1,6 Mio. €, die unstreitig in Deutschland bestand, abgelehnt. Gegen die Ablehnung machte der Antragsteller geltend, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entzogen habe, da die Steuerschuld erst nach seinem Wegzug ins Ausland entstanden sei. Zudem könne er seinen steuerlichen Verpflichtungen erst recht nicht nachkommen, wenn er mangels eines deutschen Reisepasses seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen müsse, weil er hier keine Existenzgrundlage habe.

OpenPr.de: Wer erhebliche Steuerschulden hat, muss damit rechnen, dass ihm kein Reisepass erteilt bzw. ein vorhandener Pass entzogen wird. Das geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hervor, mit denen das Gericht entsprechende Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bestätigt hat (VG Berlin, Beschlüsse vom 9. und 11.03.2010 - VG 23 L 328.09 und VG 23 L 332.09, Pressemitteilung vom 23.03.2010).
Im ersten Fall hatte die Deutsche Botschaft in San José die Ausstellung eines neuen Reisepasses für einen seit 1994 in Costa Rica lebenden Deutschen unter Berufung auf eine Steuerschuld in Höhe von 1,6 Mio. €, die unstreitig in Deutschland bestand, abgelehnt. Gegen die Ablehnung machte der Antragsteller geltend, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entzogen habe, da die Steuerschuld erst nach seinem Wegzug ins Ausland entstanden sei. Zudem könne er seinen steuerlichen Verpflichtungen erst recht nicht nachkommen, wenn er mangels eines deutschen Reisepasses seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegen müsse, weil er hier keine Existenzgrundlage habe.





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