Pietätsgedanken im Werberecht – Zulässigkeit von Briefwerbung für Grabmale nach einem Todesfall!
Datum: Freitag, dem 18. Juni 2010
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Werbung ist für Unternehmen aller Art ein wichtiges Mittel zur Absatzsteigerung, auf das kaum verzichtet werden kann.
Doch sind an Werbung zahlreiche rechtliche Vorgaben geknüpft, an die sich der Werbende zu halten hat.
Meist handelt es sich dabei um grafische oder inhaltliche Vorgaben, doch in manchen Fällen sind auch zeitliche Vorgaben zu beachten.
So hatte der Bundesgerichtshof am 22.04.2010 (Az.: I ZR 29/09) darüber zu entscheiden, ob eine Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall zulässig ist oder nicht.
Ein Unternehmer, der mit Grabmalen handelt, hatte aufgrund einer Todesanzeige in der lokalen Presse den Hinterbliebenen auf dem Postweg Werbeunterlagen für seine Produkte zukommen lassen.
Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen, vielmehr vertrat sie die Ansicht, es müssten zumindest vier Wochen seit dem Todestag vergangen sein.

OpenPr.de: Werbung ist für Unternehmen aller Art ein wichtiges Mittel zur Absatzsteigerung, auf das kaum verzichtet werden kann.
Doch sind an Werbung zahlreiche rechtliche Vorgaben geknüpft, an die sich der Werbende zu halten hat.
Meist handelt es sich dabei um grafische oder inhaltliche Vorgaben, doch in manchen Fällen sind auch zeitliche Vorgaben zu beachten.
So hatte der Bundesgerichtshof am 22.04.2010 (Az.: I ZR 29/09) darüber zu entscheiden, ob eine Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall zulässig ist oder nicht.
Ein Unternehmer, der mit Grabmalen handelt, hatte aufgrund einer Todesanzeige in der lokalen Presse den Hinterbliebenen auf dem Postweg Werbeunterlagen für seine Produkte zukommen lassen.
Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen, vielmehr vertrat sie die Ansicht, es müssten zumindest vier Wochen seit dem Todestag vergangen sein.





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