Die Höhe des Pflichtteils bei Lebensversicherungen!
Datum: Freitag, dem 18. Juni 2010
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Ausgangsproblematik: Die Einräumung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen ist ein gängiges Mittel, um am Nachlass vorbei einen Dritten zu begünstigen. Dadurch, dass der Erblasser einem Dritten das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung einräumt, fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern steht unmittelbar dem Begünstigten zu. Ist eine Pflichtteilsberechtigter enterbt worden oder ist der Nachlass wertmäßig ausgehöhlt, so stellt sich die Frage, welcher Wert für die Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist.
Nach der bisher herrschenden Meinung sollten bei einer Kapitallebensversicherung im Todesfall mit widerruflicher Bezugsberechtigung nur die Summe der vom Erblasser entrichteten Prämien der Pflichtteilsergänzung unterliegen.
Einige Gerichte hingegen hatten in neuerer Zeit, gestützt auf eine Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, die ausgezahlte Versicherungssumme für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen.

OpenPr.de: Ausgangsproblematik: Die Einräumung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen ist ein gängiges Mittel, um am Nachlass vorbei einen Dritten zu begünstigen. Dadurch, dass der Erblasser einem Dritten das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung einräumt, fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass, sondern steht unmittelbar dem Begünstigten zu. Ist eine Pflichtteilsberechtigter enterbt worden oder ist der Nachlass wertmäßig ausgehöhlt, so stellt sich die Frage, welcher Wert für die Berechnung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist.
Nach der bisher herrschenden Meinung sollten bei einer Kapitallebensversicherung im Todesfall mit widerruflicher Bezugsberechtigung nur die Summe der vom Erblasser entrichteten Prämien der Pflichtteilsergänzung unterliegen.
Einige Gerichte hingegen hatten in neuerer Zeit, gestützt auf eine Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, die ausgezahlte Versicherungssumme für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen.





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