Auch ohne Erwerbstätigkeit Restschuldbefreiung möglich!
Datum: Montag, dem 07. Juni 2010
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Schuldner kann Restschuldbefreiung auch ohne Erwerbstätigkeit erwarten, wenn er Kleinkinder betreut - Insolvenzrecht Chemnitz. Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz: Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Restschuldbefreiung richtet sich nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009,
Az.: IX ZB 139/07).
Sachverhalt: Am 04.10.2006 beantragt Gläubiger G, die Restschuldbefreiung bzgl. Schuldner S zu versagen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Schuldner trotz Aufforderung der Treuhänderin keine Auskünfte zur Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensperiode erteilt habe. Schuldner S hat ein Kind betreut, welches 2006 9 Jahre alt ist. S beruft sich darauf, dass wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich war.
Rechtsgründe: Es ist in erster Linie dem Familienrecht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Elternteil arbeiten muss, wenn es die Kindesbetreuung ausübt. Nach § 1570 BGB und den dazu entwickelten Maßstäben besteht bis zum 8 Lebensjahr des Kindes grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit.

OpenPr.de: Schuldner kann Restschuldbefreiung auch ohne Erwerbstätigkeit erwarten, wenn er Kleinkinder betreut - Insolvenzrecht Chemnitz. Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Chemnitz: Der Umfang der Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Restschuldbefreiung richtet sich nach den familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen (BGH, Beschluss vom 03.12.2009,
Az.: IX ZB 139/07).
Sachverhalt: Am 04.10.2006 beantragt Gläubiger G, die Restschuldbefreiung bzgl. Schuldner S zu versagen. Begründet wird der Antrag damit, dass der Schuldner trotz Aufforderung der Treuhänderin keine Auskünfte zur Erwerbstätigkeit während der Wohlverhaltensperiode erteilt habe. Schuldner S hat ein Kind betreut, welches 2006 9 Jahre alt ist. S beruft sich darauf, dass wegen der Kindesbetreuung keine Erwerbstätigkeit möglich war.
Rechtsgründe: Es ist in erster Linie dem Familienrecht zu entnehmen, in welchem Umfang ein Elternteil arbeiten muss, wenn es die Kindesbetreuung ausübt. Nach § 1570 BGB und den dazu entwickelten Maßstäben besteht bis zum 8 Lebensjahr des Kindes grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit.





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