Europäischer Gerichtshof: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen, die krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnten !
Datum: Montag, dem 03. Mai 2010
Thema: Recht-Tipps


War ein Arbeitnehmer das ganze Urlaubsjahr krank, wurde nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaub automatisch auf das Folgejahr übertragen und musste dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. War der Arbeitnehmer weiter krank, verfiel der Urlaubsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Verfall, der sich auf § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG stützt, der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Nach dieser Richtlinie sei ein Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr garantiert und der Urlaub dürfe nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfallen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls der garantierte Mindesturlaub von vier Wochen auch nach dem 31. März des Folgejahres (zusätzlich zum dann neu hinzukommenden Urlaub) noch genommen werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub genommen wurde, sind somit auch die nach bisheriger Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten.

War ein Arbeitnehmer das ganze Urlaubsjahr krank, wurde nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaub automatisch auf das Folgejahr übertragen und musste dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. War der Arbeitnehmer weiter krank, verfiel der Urlaubsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Verfall, der sich auf § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG stützt, der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Nach dieser Richtlinie sei ein Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr garantiert und der Urlaub dürfe nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfallen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls der garantierte Mindesturlaub von vier Wochen auch nach dem 31. März des Folgejahres (zusätzlich zum dann neu hinzukommenden Urlaub) noch genommen werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub genommen wurde, sind somit auch die nach bisheriger Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten.





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