Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Managerhaftung!
Datum: Montag, dem 03. Mai 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Ständig in der Diskussion sind neue Beiträge oder Vorhaben der Bundesregierung zur Verschärfung der Managerhaftung. Damit einhergehend häufen sich auch die Urteile zur Inanspruchnahme von Geschäftsführern und Vorständen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Monaten mehrfach zur Haftung von Vorständen und Geschäftsführern geäußert. Den Urteilen lagen unterschiedliche Sachverhalt zugrunde. Alle Fälle kennt der Geschäftsführer oder Vorstand aus der täglichen Praxis, häufig allerdings nicht den Umfang der persönlichen Haftung in diesem Zusammenhang.
1. Haftung bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zah-ungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (BGH, Beschluss vom 18.01.2010, II ZA 4/09).
Das ist eine deutliche Klarstellung der ohnehin bestehenden hohen Haftung.

OpenPr.de: Ständig in der Diskussion sind neue Beiträge oder Vorhaben der Bundesregierung zur Verschärfung der Managerhaftung. Damit einhergehend häufen sich auch die Urteile zur Inanspruchnahme von Geschäftsführern und Vorständen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den letzten Monaten mehrfach zur Haftung von Vorständen und Geschäftsführern geäußert. Den Urteilen lagen unterschiedliche Sachverhalt zugrunde. Alle Fälle kennt der Geschäftsführer oder Vorstand aus der täglichen Praxis, häufig allerdings nicht den Umfang der persönlichen Haftung in diesem Zusammenhang.
1. Haftung bei Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zah-ungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (BGH, Beschluss vom 18.01.2010, II ZA 4/09).
Das ist eine deutliche Klarstellung der ohnehin bestehenden hohen Haftung.





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