Niedriglohn kann Lohnwucher sein !
Datum: Montag, dem 19. April 2010
Thema: Recht-Infos


Unterschreitung von Tariflohn von mehr als einem Drittel kann Lohnwucher sein. Es drohen erhebliche Nachzahlungen für Arbeitgeber!
Rechtsgrundsatz:
Liegt die Arbeitsvergütung unterhalb von 2/3 des Tariflohnes, der üblicherweise in der Branche und Region bezahlt wird, liegt regelmäßig verbotener Lohnwucher vor, § 138 Abs. 2 BGB (BAG vom 22.04.2009-5AZR 436/08-).
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde im Jahr 1992 als ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb bei Hamburg eingestellt. Der Stundenlohn betrug DM 6 und ab 1.1.2002
EUR 3,24 netto. Tarifgebundenheit bestand nicht. Allerdings gab es einen Tariflohn von DM 14,77 DM bzw. 7,84 EUR brutto. Die Klägerin erhielt noch Sachleistungen, insbesondere Unterkunft. Die Klageforderung betrug 37.000,00 Euro.


Unterschreitung von Tariflohn von mehr als einem Drittel kann Lohnwucher sein. Es drohen erhebliche Nachzahlungen für Arbeitgeber!
Rechtsgrundsatz:
Liegt die Arbeitsvergütung unterhalb von 2/3 des Tariflohnes, der üblicherweise in der Branche und Region bezahlt wird, liegt regelmäßig verbotener Lohnwucher vor, § 138 Abs. 2 BGB (BAG vom 22.04.2009-5AZR 436/08-).
Sachverhalt:
Die Klägerin wurde im Jahr 1992 als ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb bei Hamburg eingestellt. Der Stundenlohn betrug DM 6 und ab 1.1.2002
EUR 3,24 netto. Tarifgebundenheit bestand nicht. Allerdings gab es einen Tariflohn von DM 14,77 DM bzw. 7,84 EUR brutto. Die Klägerin erhielt noch Sachleistungen, insbesondere Unterkunft. Die Klageforderung betrug 37.000,00 Euro.






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