Eigentümergemeinschaften und Verwaltung - eine wichtige Verbindung !
Datum: Donnerstag, dem 08. April 2010
Thema: Recht-Infos


Beide Partner haben Rechte und Pflichten!
Die Verwaltung von Wohnungen ist ein einträgliches Geschäft - kaum eine Wohnungseigentümergemeinschaft kommt ohne einen Verwalter aus. Wer sonst kümmert sich um eine gepflegte Wohnanlage, bestellt das Heizöl und fungiert als zentraler Ansprechpartner für alle Belange der Eigentümer? Doch wenn dem Verwalter ein Fehler unterläuft, wird schnell die Frage nach der Haftung gestellt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten beider Seiten.
Rein rechtlich ist die Eigentümerversammlung das oberste Verwaltungsorgan einer Eigentümergemeinschaft und zuständig für Vertragsabschlüsse aller Art, beispielsweise mit Handwerksbetrieben bei anfallenden Reparaturen. Allerdings ist es in der Praxis schwer umsetzbar, für jede Verwaltungsfrage eine beschlussfähige Versammlung aller Eigentümer einzuberufen, eine Entscheidung zu fällen und die daraus folgenden Aufgaben auch zu erledigen. Daher beauftragen die meisten Eigentümergemeinschaften einen Verwalter. "Diese Möglichkeit ist im Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Abs. 2 WEG) ausdrücklich vorgesehen und im Einzelnen geregelt", so der Hinweis der D.A.S. Rechtsexpertin, Anne Kronzucker. Der Verwalter kann ein Mitglied der Gemeinschaft oder ein Profi sein. Er kann durch einen Verwaltungsbeirat unterstützt werden, der sich aus Eigentümern zusammensetzt.

Beide Partner haben Rechte und Pflichten!
Die Verwaltung von Wohnungen ist ein einträgliches Geschäft - kaum eine Wohnungseigentümergemeinschaft kommt ohne einen Verwalter aus. Wer sonst kümmert sich um eine gepflegte Wohnanlage, bestellt das Heizöl und fungiert als zentraler Ansprechpartner für alle Belange der Eigentümer? Doch wenn dem Verwalter ein Fehler unterläuft, wird schnell die Frage nach der Haftung gestellt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten beider Seiten.
Rein rechtlich ist die Eigentümerversammlung das oberste Verwaltungsorgan einer Eigentümergemeinschaft und zuständig für Vertragsabschlüsse aller Art, beispielsweise mit Handwerksbetrieben bei anfallenden Reparaturen. Allerdings ist es in der Praxis schwer umsetzbar, für jede Verwaltungsfrage eine beschlussfähige Versammlung aller Eigentümer einzuberufen, eine Entscheidung zu fällen und die daraus folgenden Aufgaben auch zu erledigen. Daher beauftragen die meisten Eigentümergemeinschaften einen Verwalter. "Diese Möglichkeit ist im Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Abs. 2 WEG) ausdrücklich vorgesehen und im Einzelnen geregelt", so der Hinweis der D.A.S. Rechtsexpertin, Anne Kronzucker. Der Verwalter kann ein Mitglied der Gemeinschaft oder ein Profi sein. Er kann durch einen Verwaltungsbeirat unterstützt werden, der sich aus Eigentümern zusammensetzt.





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