LSG Niedersachsen-Bremen: Deckungslücke bei privat versicherten Hartz IV-Beziehern verfassungswidrig!
Datum: Dienstag, dem 05. Januar 2010
Thema: Recht-News


Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Benachteiligung zahlreicher privat versicherter Hartz IV - Empfänger, zumindest für das Land Niedersachsen, ein vorläufiges Ende gesetzt. Es hält die durch Beitragslücke von 178,53 €, welche eine Bremerin aus ihrem Regelsatz von 359 Euro tragen müsse, für verfassungswidrig (Beschluss vom 3 Dez 2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) und hat einer Betroffenen unter Nichtanwendung der umstrittenen gesetzlichen Regelung aus verfassungrechtlichen Gründen die Übernahme der vollen Beiträge zugesprochen.
Hintergrund ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesétzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, dieser Personenkreis seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr, wie die meisten Hartz IV - Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 570 Euro.

Mit einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der Benachteiligung zahlreicher privat versicherter Hartz IV - Empfänger, zumindest für das Land Niedersachsen, ein vorläufiges Ende gesetzt. Es hält die durch Beitragslücke von 178,53 €, welche eine Bremerin aus ihrem Regelsatz von 359 Euro tragen müsse, für verfassungswidrig (Beschluss vom 3 Dez 2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER) und hat einer Betroffenen unter Nichtanwendung der umstrittenen gesetzlichen Regelung aus verfassungrechtlichen Gründen die Übernahme der vollen Beiträge zugesprochen.
Hintergrund ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits in den Gesétzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen Streits war, dieser Personenkreis seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr, wie die meisten Hartz IV - Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 570 Euro.





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