Erbrechtsreform: Neues Erbrecht für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010!
Datum: Dienstag, dem 29. Dezember 2009
Thema: Recht-News


Zum 01. Januar 2010 treten neue Regeln im Erbrecht in Kraft. Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verändert die erbrechtlichen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches aber (sehr) maßvoll (BT-Drucks. 16/8954). Es wäre eine mutigere Reform wünschenswert gewesen, zumal es sich um die umfangreichste Reform des Erbrechts seit 1900 handelt. Im Wesentlichen ändert sich Folgendes:
Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche: Nach alter Rechtslage, die für Erbfälle bis zum 31. Dezember 2009 gilt, kann der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote einen Anteil an dem Wert der Schenkungen beanspruchen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Dabei sind diese Schenkungen in voller Höhe anzusetzen. Die Erbrechtsreform rückt von dem "Alles-oder-nichts"-Prinzip ab und führt eine Pro-Rata-Lösung ein (Abschmelzung). Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden künftig mit 100 %, aus dem zweiten Jahr mit 90 %, aus dem dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 3 BGB neue Fassung). So reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. Auf die in der Praxis üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen; das Gleiche gilt bei Schenkungen unter Ehegatten.

Zum 01. Januar 2010 treten neue Regeln im Erbrecht in Kraft. Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verändert die erbrechtlichen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches aber (sehr) maßvoll (BT-Drucks. 16/8954). Es wäre eine mutigere Reform wünschenswert gewesen, zumal es sich um die umfangreichste Reform des Erbrechts seit 1900 handelt. Im Wesentlichen ändert sich Folgendes:
Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche: Nach alter Rechtslage, die für Erbfälle bis zum 31. Dezember 2009 gilt, kann der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote einen Anteil an dem Wert der Schenkungen beanspruchen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Dabei sind diese Schenkungen in voller Höhe anzusetzen. Die Erbrechtsreform rückt von dem "Alles-oder-nichts"-Prinzip ab und führt eine Pro-Rata-Lösung ein (Abschmelzung). Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden künftig mit 100 %, aus dem zweiten Jahr mit 90 %, aus dem dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 3 BGB neue Fassung). So reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. Auf die in der Praxis üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen; das Gleiche gilt bei Schenkungen unter Ehegatten.





Dieser Artikel kommt von RechtsPortal 24/7 - Recht News & Recht Infos!
https://www.rechtsportal-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.rechtsportal-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=253