Bundesarbeitsgericht: Keine wirksame Arbeitgeberverbands-OT-Mitgliedschaft ohne rechtswirksame Satzung!
Datum: Montag, dem 31. August 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.
Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen.

OpenPr.de: Die Begründung einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat.
Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verbandstarifvertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen.





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