BGH: Höhere Anforderungen an Widerrufsbelehrung bei Restschuldversicherungen zu Verbraucherdarlehensverträgen!
Datum: Donnerstag, dem 17. Dezember 2009
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat am 15.12.2009 entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen können (BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09 – auszugsweise veröffentlich in der Pressemitteilung 254/2009 des BGH vom selben Tage).
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind dann verbundene Geschäfte, wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist laut BGH gegeben, wenn
• beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen
• der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und
• den Darlehensnehmern die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen ist.
• Ein weiteres Indiz ist, wenn die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig ist (im entschiedenen Fall war die Versicherungsgesellschaft im Darlehensvertrag als "Partner" der Bank bezeichnet).

OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat am 15.12.2009 entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen können (BGH Urteil des XI. Zivilsenats vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09 – auszugsweise veröffentlich in der Pressemitteilung 254/2009 des BGH vom selben Tage).
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind dann verbundene Geschäfte, wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist laut BGH gegeben, wenn
• beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen
• der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und
• den Darlehensnehmern die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen ist.
• Ein weiteres Indiz ist, wenn die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig ist (im entschiedenen Fall war die Versicherungsgesellschaft im Darlehensvertrag als "Partner" der Bank bezeichnet).





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