Abmahnung wegen Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke in Internettauschbörsen: Was ist das?
Datum: Sonntag, dem 17. März 2013
Thema: Recht-Infos


Werke sind durch das Urheberrecht geschützt und gewähren dem Urheber ausschließliche Rechte zur Verwertung des geschaffenen Werkes. So hat grundsätzlich der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk (z.B. Musikwerk, Buch oder Bild) zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auch im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Es steht dem Autor frei, diese Verwertungsrechte anderen zu übertragen. Dann stehen diese die Rechte zu.

Wenn nun die Rechte des Urheber oder jeweiligen Rechteinhaber verletzt werden, stehen dem Verletzten verschiedene Ansprüche zu: z.B. Schadensersatzansprüche, aber auch – wichtig zum Verständnis der Abmahnung – ein Unterlassungsanspruch; d.h. er kann vom Verletzter verlangen, dass zukünftig keine Rechtsverletzungen mehr stattfinden. Ein Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Der Verletzter erklärt gegenüber dem Rechteinhaber schriftlich, dass er zukünftig keine Rechtsverletzung mehr begehen wird und verpflichtet sich im Falle einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Das Urhebergesetz sieht in § 95 a UrhG vor, dass der Rechteinhaber den Verletzter zunächst außergerichtlich abmahnen soll; ihn also zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern soll. Für diese Tätigkeit – die in der Regel durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird – können die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Abgemahnten gefordert werden. Grundsätzlich ist daher eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ein für alle Beteiligten sehr sinnvolles Instrument, da ohne Einschalten von Gerichten ein Anspruch schnell erfüllt werden kann und der Verletzter im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren wesentlich weniger Kosten zu tragen hat.

Abmahnungen wegen Filesharing (dem illegalen Verbreiten z.B. von Musik- oder Filmdateien in Internettauschbörsen) sind allerdings in Verruf gekommen, weil z.B. Abmahnungen durch Waldorf Frommer oder Abmahnungen durch Rasch Rechtsanwälte massenhaft ausgesprochen worden. Nach Schätzungen haben alle diese beiden Kanzleien in den letzten Jahren hunderttausende von Abmahnungen ausgesprochen. Da jede einzelne Abmahnung mit einem Vergleichsangebot von 956,-- € (Waldorf) oder gar 1.200,-- € (Rasch) verbunden ist und die Abmahnungen an sich ein Serienbrief ist, entstand der Eindruck, dass es sich um „Abzocke“ / „Betrug“ handelt.
Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, ist es jedoch wichtig, diese unbedingt ernst zu nehmen. Wie vorab dargestellt, ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich ein zulässiges rechtliches Instrument und der Umstand, dass es sich um Massenabmahnungen handelt, ändert nichts an der rechtlichen Wirksamkeit!
Gleichwohl sollten Betroffene nicht einfach „unterschreiben und zahlen“, sondern sich qualifizierte Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt und es gibt eine Reihe von Konstellationen, die eine komplette Zurückweisung von Abmahnungen ermöglichen. Jedenfalls ist das Vergleichshonorar in der Regel deutlich reduzierbar.


Die Kanzlei Gravel Herrmann Sari – RAe in Bürogemeinschaft ist u.a. im Medienrecht spezialisiert und verfügt über viel Erfahrung im Urheberrecht. Wir haben bereits tausende Abmahnungen wegen Filesharing bearbeitet und stehen Betroffenen zu einem unverbindlichen, telefonischen Erstgespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt unter 0251 – 39 51 81 80 oder 069 – 900 25 940 zur Verfügung.

Alternativ können Sie uns auch per Email unter info@abmahnung-rechtsanwaelte.de kontaktieren. Sie erhalten in der Regel binnen weniger Stunden eine Rückmeldung.


Werke sind durch das Urheberrecht geschützt und gewähren dem Urheber ausschließliche Rechte zur Verwertung des geschaffenen Werkes. So hat grundsätzlich der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk (z.B. Musikwerk, Buch oder Bild) zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auch im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Es steht dem Autor frei, diese Verwertungsrechte anderen zu übertragen. Dann stehen diese die Rechte zu.

Wenn nun die Rechte des Urheber oder jeweiligen Rechteinhaber verletzt werden, stehen dem Verletzten verschiedene Ansprüche zu: z.B. Schadensersatzansprüche, aber auch – wichtig zum Verständnis der Abmahnung – ein Unterlassungsanspruch; d.h. er kann vom Verletzter verlangen, dass zukünftig keine Rechtsverletzungen mehr stattfinden. Ein Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Der Verletzter erklärt gegenüber dem Rechteinhaber schriftlich, dass er zukünftig keine Rechtsverletzung mehr begehen wird und verpflichtet sich im Falle einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Das Urhebergesetz sieht in § 95 a UrhG vor, dass der Rechteinhaber den Verletzter zunächst außergerichtlich abmahnen soll; ihn also zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern soll. Für diese Tätigkeit – die in der Regel durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird – können die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Abgemahnten gefordert werden. Grundsätzlich ist daher eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ein für alle Beteiligten sehr sinnvolles Instrument, da ohne Einschalten von Gerichten ein Anspruch schnell erfüllt werden kann und der Verletzter im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren wesentlich weniger Kosten zu tragen hat.

Abmahnungen wegen Filesharing (dem illegalen Verbreiten z.B. von Musik- oder Filmdateien in Internettauschbörsen) sind allerdings in Verruf gekommen, weil z.B. Abmahnungen durch Waldorf Frommer oder Abmahnungen durch Rasch Rechtsanwälte massenhaft ausgesprochen worden. Nach Schätzungen haben alle diese beiden Kanzleien in den letzten Jahren hunderttausende von Abmahnungen ausgesprochen. Da jede einzelne Abmahnung mit einem Vergleichsangebot von 956,-- € (Waldorf) oder gar 1.200,-- € (Rasch) verbunden ist und die Abmahnungen an sich ein Serienbrief ist, entstand der Eindruck, dass es sich um „Abzocke“ / „Betrug“ handelt.
Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, ist es jedoch wichtig, diese unbedingt ernst zu nehmen. Wie vorab dargestellt, ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich ein zulässiges rechtliches Instrument und der Umstand, dass es sich um Massenabmahnungen handelt, ändert nichts an der rechtlichen Wirksamkeit!
Gleichwohl sollten Betroffene nicht einfach „unterschreiben und zahlen“, sondern sich qualifizierte Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt und es gibt eine Reihe von Konstellationen, die eine komplette Zurückweisung von Abmahnungen ermöglichen. Jedenfalls ist das Vergleichshonorar in der Regel deutlich reduzierbar.


Die Kanzlei Gravel Herrmann Sari – RAe in Bürogemeinschaft ist u.a. im Medienrecht spezialisiert und verfügt über viel Erfahrung im Urheberrecht. Wir haben bereits tausende Abmahnungen wegen Filesharing bearbeitet und stehen Betroffenen zu einem unverbindlichen, telefonischen Erstgespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt unter 0251 – 39 51 81 80 oder 069 – 900 25 940 zur Verfügung.

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