BGH kassiert Urteil des OLG Köln zur Affiliate-Haftung!
Datum: Donnerstag, dem 15. Oktober 2009
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 109/06) hat am 7. Oktober 2009 ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zur Affiliate-Haftung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sowohl das Landgericht Köln wie auch das Oberlandesgericht Köln haben der Klage stattgegeben. Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war, dass ein Webseitenbetreiber (Affiliate) ein fremdes Markenzeichen als Meta-Tag verwendete. Auf seiner Internetseite schaltete er Werbung für die Beklagte (Merchant).
Der Markeninhaber verlangte nun vom Merchant Unterlassung der Nutzung der Marke. Die Beklagte wandte ein, dass das Verhalten der Affiliates nicht zu kontrollieren sei. Das Landgericht Köln wies diesen Einwand jedoch zurück, denn Werbender ist letztendlich immer der Merchant, der sich für die Werbung nur der Affiliates bedient.
Auch das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung, dass der Affiliate „Beauftragter” des Merchants im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG sei.

OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 109/06) hat am 7. Oktober 2009 ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zur Affiliate-Haftung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sowohl das Landgericht Köln wie auch das Oberlandesgericht Köln haben der Klage stattgegeben. Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war, dass ein Webseitenbetreiber (Affiliate) ein fremdes Markenzeichen als Meta-Tag verwendete. Auf seiner Internetseite schaltete er Werbung für die Beklagte (Merchant).
Der Markeninhaber verlangte nun vom Merchant Unterlassung der Nutzung der Marke. Die Beklagte wandte ein, dass das Verhalten der Affiliates nicht zu kontrollieren sei. Das Landgericht Köln wies diesen Einwand jedoch zurück, denn Werbender ist letztendlich immer der Merchant, der sich für die Werbung nur der Affiliates bedient.
Auch das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung, dass der Affiliate „Beauftragter” des Merchants im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG sei.





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