Sperrzeit bei Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten - fristlose Kündigung!
Datum: Donnerstag, dem 08. Oktober 2009
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Das Hessische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma wegen seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit erhält. Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt.
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.

OpenPr.de: Das Hessische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma wegen seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit erhält. Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt.
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.





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