Steuernachzahlung wegen fehlerhafter Vereinssatzung?
Datum: Mittwoch, dem 07. Oktober 2009
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, profitieren bekanntermaßen von Steuererleichterungen wie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Weniger im Bewusstsein der Öffentlichkeit ist, dass die Gemeinnützigkeit oft am seidenen Faden hängt. Schon ein formaler Fehler genügt, und die Steuerbegünstigung entfällt, warnt Vereinsexperte Prof. Gerhard Geckle in einem aktuellen Beitrag auf dem Vereinsportal von redmark.
Selbst wenn ein Verein bei seiner Gründung eine Mustersatzung verwendet hat, kann er nicht darauf vertrauen, allen steuerrechtlichen Anforderungen zu genügen, wie ein aktuelles und vom Experten als überraschend eingeschätztes Urteil beweist: Ein Tierzuchtverein hatte in seiner Satzung eine konkrete Regelung für den Fall der Auflösung des Vereins vorgesehen, nicht aber für den Fall der Aufhebung und Zweckänderung. Die Regelung, in so einem Fall per Mitgliederbeschluss „das vorhandene Vermögen einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein“ zufließen zu lassen, genügte dem Finanzamt nicht: Es setzte den normalen Umsatzsteuersatz an und forderte Nachzahlungen.

OpenPr.de: Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, profitieren bekanntermaßen von Steuererleichterungen wie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Weniger im Bewusstsein der Öffentlichkeit ist, dass die Gemeinnützigkeit oft am seidenen Faden hängt. Schon ein formaler Fehler genügt, und die Steuerbegünstigung entfällt, warnt Vereinsexperte Prof. Gerhard Geckle in einem aktuellen Beitrag auf dem Vereinsportal von redmark.
Selbst wenn ein Verein bei seiner Gründung eine Mustersatzung verwendet hat, kann er nicht darauf vertrauen, allen steuerrechtlichen Anforderungen zu genügen, wie ein aktuelles und vom Experten als überraschend eingeschätztes Urteil beweist: Ein Tierzuchtverein hatte in seiner Satzung eine konkrete Regelung für den Fall der Auflösung des Vereins vorgesehen, nicht aber für den Fall der Aufhebung und Zweckänderung. Die Regelung, in so einem Fall per Mitgliederbeschluss „das vorhandene Vermögen einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein“ zufließen zu lassen, genügte dem Finanzamt nicht: Es setzte den normalen Umsatzsteuersatz an und forderte Nachzahlungen.





Dieser Artikel kommt von RechtsPortal 24/7 - Recht News & Recht Infos!
https://www.rechtsportal-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.rechtsportal-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=195