Bundesgerichtshof: Widerrufsrecht für Selbständige!
Datum: Montag, dem 05. Oktober 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu beigetragen, den Verbraucherbegriff in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind, zu klären. In seiner Entscheidung vom 30.09.2009 stellt der Senat dar, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist. Nach der Entscheidung des BGH ist das dann der Fall, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war.

OpenPr.de: Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu beigetragen, den Verbraucherbegriff in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind, zu klären. In seiner Entscheidung vom 30.09.2009 stellt der Senat dar, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist. Nach der Entscheidung des BGH ist das dann der Fall, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war.





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