Bewertungskommentar im Internet als zulässige Meinungsäußerung!
Datum: Donnerstag, dem 17. September 2009
Thema: Recht-Tipps


OpenPr.de: Eine Käuferin ersteigerte auf der Internetplattform eBay ein Telefon und erhielt kein neues, sondern ein gebrauchtes Gerät. Daraufhin bewertete diese den Vorgang als Negativ äußerte Ihre Meinung im öffentlichen Kommentar des Bewertungssystems. Sie schrieb folgende Zeilen: "Handy als NEU angeboten, Handy + Zubehör gebraucht, das nenne ich Betrug!!!!" Die Verkäuferin sah sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Leider ohne Erfolg, denn in der Urteilsbegründung sieht das Gericht darin eine freie Meinungsäußerung, so das juristische Portal Rechtsindex.de
Der Fall: Die Verkäuferin sieht in der Äußerung die Behauptung unwahrer Tatsachen, da sie ausschließlich neue Geräte verkaufe. Bei dem ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich zwar um ein neues Gerät, könne sich jedoch auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war. Sie beantragt deshalb vor Gericht in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen oder Betrug begehen.

OpenPr.de: Eine Käuferin ersteigerte auf der Internetplattform eBay ein Telefon und erhielt kein neues, sondern ein gebrauchtes Gerät. Daraufhin bewertete diese den Vorgang als Negativ äußerte Ihre Meinung im öffentlichen Kommentar des Bewertungssystems. Sie schrieb folgende Zeilen: "Handy als NEU angeboten, Handy + Zubehör gebraucht, das nenne ich Betrug!!!!" Die Verkäuferin sah sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht. Leider ohne Erfolg, denn in der Urteilsbegründung sieht das Gericht darin eine freie Meinungsäußerung, so das juristische Portal Rechtsindex.de
Der Fall: Die Verkäuferin sieht in der Äußerung die Behauptung unwahrer Tatsachen, da sie ausschließlich neue Geräte verkaufe. Bei dem ausgelieferten Mobiltelefon handele es sich zwar um ein neues Gerät, könne sich jedoch auch um ein retourniertes Gerät gehandelt haben bzw. um ein Gerät, bei dem das Originalsiegel der Verpackung bereits geöffnet war. Sie beantragt deshalb vor Gericht in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere im Internet, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Firma würde gebrauchte Ware als Neuware verkaufen oder Betrug begehen.





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